AGBTerms and conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen ssr engineering gmbh

1. Allgemeines
1.1 Sämtlichen Leistungen und Geschäfte der ssr engineering gmbh (im Folgenden auch "SSR" genannt) liegen ausschließlich nachstehende Bedingungen zugrunde. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

1.2 Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von SSR erforderlich. Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dieses von der empfangenen Vertragspartei schriftlich bestätigt wird. Alle Bestellungen sowie die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften und etwaige besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SSR. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht von SSR widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.

1.3 Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht vorher oder gleichzeitig nach Datum unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.

1.4 Bei allen Stornierungen und Widersprüchen, die nach unserer Auftragsbestätigung bei uns eingehen, wird eine Stornogebühr fällig. Diese beläuft sich auf fümf (5) Prozent des Auftragswertes, beträgt jedoch mindestens zehn (10) €.

1.5 Vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffene Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit unseres schriftlich erklärten Einverständnisses.

1.6 Werden bei Auslandsgeschäften INCOTERMS vereinbart, so gelten die von der internationalen Handelskammer in Paris jeweils festgelegten und veröffentlichten Definitionen der INCOTERMS 2000.


2. Preise und Zahlungen
2.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk Lippstadt ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Den vereinbarten Preisen wird im Inland die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.

2.2 Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Service, Reparaturen und Lohnarbeiten sind in allen Fällen vorab oder sofort rein netto zu zahlen.

2.3 Bei Lieferungen an Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferungen, die für den Export aus den vorgenannten Gebieten bestimmt sind, sind wir berechtigt, die Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs einer im Inland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu verlangen und die Ware nur gegen Stellung des Akkreditivs zu liefern.

2.4 Der Kunde ist nicht berechtigt gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.5 SSR ist berechtigt, die Ansprüche aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen abzutreten.


3. Verzug
3.1 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist die verspätete Zahlung, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens durch SSR, mit vier Prozent (4 %) über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen.

3.2 Kommt der Kunde mit einer seiner vertraglichen Leistungen in Verzug, so ist SSR berechtigt, wahlweise die sofortige Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


4. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme
4.1 Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.

4.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt, und zwar auch dann wenn, Teillieferungen erfolgen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft über.

4.3 Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt 6. dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen entgegenzunehmen.


5. Lieferzeit
5.1 Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu liefernden technischen Angaben, bei Auslandsaufträgen erst nach Vorliegen des Akkreditivs nach Abschnitt 2 Ziff. 3 dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Nach Vertragsabschluß vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfanges verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen.

5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf den Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.

5.3 Der Kunde kann zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug. Geraten wir in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und diese mit einer Ablehnungsandrohung zu verbinden. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind, oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Auf diese Bestimmungen können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen.

Wenn dem Kunden wegen einen Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist er zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 1 % für jede volle Woche des Verzuges - einzelne Tage bruchteilig -, höchstens 10 % des Vertragswerts. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach Abschnitt 7, Ziff. 2 und 3 dieser Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verzug abgegolten. Eine weitergehende Haftung übernimmt SSR im Falle des Verzugs nicht; in keinem Fall haftet SSR über die in der Bestimmung "Haftung" festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.


6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bereits bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

6.2 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

6.4 Kommt der Kunde mit einer Zahlungsfrist ganz oder teilweise in Verzug oder verhält er sich in sonstiger Weise vertragswidrig, so sind wir zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegt, die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag; § 449 Abs. 2 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

6.5 Ist unser Kunde gewerbsmäßig mit dem Weiterverkauf der Liefergegenstände beschäftigt, so ist er berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung wird uns bereits jetzt die Forderung aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe unseres Rechnungswertes abgetreten. Wir nehmen die Abtretungserklärung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6.6 Wird Eigentumsvorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, vom Kunden weiterverkauft, so wird uns bereits jetzt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises abgetreten. Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehaltsware erfolgen stets für uns, ohne dass wir damit eine Verpflichtung übernehmen. Im Falle der Weiterverarbeitung oder Verbindung mit von Dritten gelieferten Gegenständen verbleibt uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der neuen Sache.

6.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


7. Sachmangel
7.1 Weist eine Lieferung von SSR einen Mangel auf, kann der Kunde nach Wahl von SSR Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen, wobei ausgetauschte Teile in das Eigentum von SSR übergehen.

7.2 Hat der Kunde SSR nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine angemessene Frist gesetzt und hat SSR die Nacherfüllung verweigert oder schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl, soweit sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, bei einer erheblichen Pflichtverletzung wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn eine Nacherfüllung für SSR unzumutbar ist. Bei einer Pflichtverletzung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

7.3 Darüber hinaus kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. In keinem Fall jedoch haftet SSR über die in der Bestimmung "Haftung" festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Weitergehende Sachmangelansprüche sind ausgeschlossen; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.4 Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistung von SSR von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmangels.

7.5 Hat SSR nach Meldung eines Mangels Leistungen für eine Fehlersuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von SSR erbrachten Lieferungen, die der Kunde ändert oder in der in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

7.6 Für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist erforderlich, dass der Kunde den Fehler ausreichend beschreibt und so für SSR bestimmbar wird.

7.7 Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Leistung eines Zulieferers, beschränkt sich die Haftung von SSR bei einem Sachmangel zunächst auf die Abtretung des Mangelanspruchs, der SSR gegen den Zulieferer zusteht. Sofern der Zulieferer die Nacherfüllung verweigert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist, richtet sich der Mangelanspruch des Kunden nach Maßgabe Sachmangelhaftung gegen SSR. Die Verjährungsfrist ist für die Dauer der Inanspruchnahme des Zulieferers gehemmt.

7.8 Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.9 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.

7.10 Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Kaufgegenstand nicht entsprechend der Betriebsanleitung handhabt, regelmäßig wartet und pflegt und der aufgetretene Mangel hierauf zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn er seine obliegenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber SSR nicht erfüllt, insbesondere Zahlungen nicht termingerecht leistet.

7.11 Sachmangelansprüche verjähren in einem (1) Jahr nach Übergabe der Lieferung.


8. Rechtsmangel
8.1 Werden im Zusammenhang mit der Lieferung Rechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Rechtsinhabern gegenüber Kunden geltend gemacht, hat der Kunde nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten hiervon SSR unverzüglich zu unterrichten.

8.2 Alle Angebote und Lieferungen beiliegende Abbildungen, Zeichnungen etc. bleiben Eigentum von SSR und dürfen ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden. Produkte von SSR sind rechtlich geschützt. Kein Produkt von SSR darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung in irgendeiner Weise kopiert, vervielfältigt oder reproduziert werden.

8.3 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutz- oder Urheberrechts ("Schutzrecht") durch von SSR gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegenüber dem Besteller berechtigte Ansprüche geltend macht, haftet SSR gegenüber dem Käufer wie folgt:

8.4 SSR wird, nach ihrer Wahl, auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwerben, das Produkt so ändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht vorliegt, oder das Produkt gegebenenfalls austauschen. Ist ihr dies, zu angemessenen Bedingungen, nicht möglich, nimmt sie das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurück. Vorstehende Verpflichtung besteht nur dann, wenn SSR vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen, schriftlich per Einschreiben mit Rückschein über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche verständigt, eine Verletzung vom Käufer nicht anerkannt wird und SSR alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

8.5 Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit dieser die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

8.6 Ferner sind Ansprüche des Käufers ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf spezielle Vorgaben des Käufers zurückzuführen ist, durch eine von SSR nicht vorgesehene Anwendung hervorgerufen wurde, auf einer vom Käufer hervorgerufenen Veränderung des Produkts beruht oder dieses mit nicht von SSR gelieferten Produkten eingesetzt wurde.

8.7 Weitergehende Ansprüche sind vorbehaltlich des Rechts des Rücktritts vom Vertrag ausgeschlossen.

8.8 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei uns geltend zu machen.

8.9 Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung (Nacherfüllung). In diesem Fall übernehmen wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Bei Fehlschlagen auch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises bzw. Werklohns (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache bzw. des Werkes nur unerheblich mindert. Eine Nachbesserung gilt im Regelfall nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Kommen wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist dieselben Rechte geltend machen. § 440 BGB und unsere Haftung nach Abschnitt I dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben unberührt.

8.10 Eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache bzw. des Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich schriftlich übernommen werden, soweit es sich nicht um eine Verbrauchsgüterkauf handelt.

8.11 Eine Gewährleistung scheidet aus, wenn unser Liefergegenstand eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, verändert worden ist, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler hierauf zurückzuführen ist.

8.12 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache bzw. bei Werkleistungen ab Abnahme.

8.13 Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zum doppelten Betrag der Nachbesserungskosten wird hierdurch nicht berührt.


9. Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind - insbesondere hinsichtlich Folgeschäden - ausgeschlossen.

9.2 Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für ausdrückliche schriftliche Garantien sowie in allen Fällen, in denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

9.3 Für einen Schaden, der auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von SSR zurückzuführen ist, haftet SSR bis zu einem Betrag von EUR 50.000,-. Ferner haftet SSR unabhängig vom Grad des Verschuldens für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie verschuldensunabhängig für Schäden aus der Übernahme einer Garantie gemäß § 276 Abs. 1 BGB. Übernimmt SSR für bestimmte Eigenschaften der vertraglich geschuldeten Lieferung eine Garantie, so ist eine solche Garantie nur dann für SSR verbindlich, wenn dies durch SSR schriftlich erklärt worden ist.

9.4 SSR haftet für höchstens leicht fahrlässig verursachte Schäden nur in den Fällen der Verletzung sog. Kardinalspflichten. Kardinalspflichten sind solche Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsschluss des Kunden waren und auf deren Einhaltung dieser vertrauen durfte. In den Fällen leicht fahrlässiger Kardinalspflichtverletzung ist die Haftung je Schadensereignis auf € 50.000,- und bei sonstigen Schäden auf € 25.000,- begrenzt; für alle Schäden innerhalb eines Kalenderjahres jedoch jeweils auf höchstens das doppelte dieser Beträge; ist die Gesamt Vergütung eines Vertrages niedriger als € 25.000,- haftet SSR für sonstige Schäden jedoch insgesamt nur bis zur Höhe der Gesamtvergütung.

9.5 Die Haftung in den Fällen der Kardinalspflichtverletzungen wird auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die in diesen Bedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz keiner Anwendung.

9.6 Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe von SSR, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragsnehmer von SSR.


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1 Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz D-59557 Lippstadt, Deutschland. Soweit unsere Kunden Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, wird Lippstadt als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

10.2 Die Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der internationalen Kaufrechtsgesetze.


11. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel
11.1 Änderungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.

11.2 Sollten einzelne Teile dieser Verkaufsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.


Die Geschäftsführung
Lippstadt, Januar 2008

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